Für eine erfolgreiche Anfechtung der vermögensschädigenden Rechtshandlungen des Schuldners müssen folgende subjektive Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die anfechtbare Rechtshandlung wurde vom Schuldner in der Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
- Diese Schädigungsabsicht war für den begünstigten Dritten