Der Schuldner soll nicht, im Jahr vor der Pfändung bzw. vor der Konkurseröffnung, durch unentgeltliche Zuwendungen sein Vermögen auf Kosten seiner Gläubiger vermindern. Mit der Schenkungsanfechtung können solche Zuwendungen angefochten werden.
Informationen zu Schenkungsanfechtung (SchKG 286), Überschuldungsanfechtung (SchKG 287), Absichtsanfechtung (SchKG 288)