Ziel bildet die Lauterkeit der Zwangsvollstreckung durch Rückgängigmachung von Gläubigerbenachteiligungen.
Spezialfall Anfechtungsklage im Konkurs über eine Verlassenschaft
- Zweck ist die Ergänzung des Nachlass-Konkursvermögens und nicht die Erzielung eines Überschusses für die Erben des Schuldners
- vgl. hierzu BGE 73 III 41 ff.