Der begünstigte Gläubiger kann gegen die erhobene Anfechtungsklage einwenden, er habe die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt und hätte sie auch nicht erkennen können (SchKG 287 Abs. 2).
Informationen zu Schenkungsanfechtung (SchKG 286), Überschuldungsanfechtung (SchKG 287), Absichtsanfechtung (SchKG 288)